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Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) finden sich zahlreiche Vorschriften zum Wohnraummietrecht, die vor allem dem Mieterschutz dienen. Neben diesen gesetzlichen Regelungen ist der Mietvertrag allerdings von großer Bedeutung: denn im Mietvertrag wird das konkrete Mietverhältnis zwischen Mieter und Vermieter definiert.
In den nachfolgenden Abschnitten finden Sie Informationen zu den wichtigsten Themen im Zusammenhang mit dem Mietvertrag über Wohnraum.
Sollten Sie weitere Fragen haben oder Unterstützung von einem Rechtsanwalt für Mietrecht Köln und Fachanwalt für Mietrecht benötigen – sprechen Sie mich gerne unverbindlich an unter 0221 / 1680 65 60
Bereits vor dem Abschluss eines Mietvertrages besteht ein sog. vorvertragliches Schuldverhältnis zwischen dem Vermieter und dem künftigen Mieter einer Wohnung. Dieses vorvertragliche Schuldverhältnis führt u.a. zu Aufklärungspflichten gegenüber der anderen künftigen Vertragspartei, die jedoch auch Grenzen haben:
Als künftiger Mieter muss man dem Vermieter nicht ungefragt Auskunft über seine Vermögensverhältnisse geben – nur Fakten wie Arbeitslosigkeit, Privatinsolvenz etc. sind ungefragt mitzuteilen. Zudem darf der künftige Vermieter auf Nachfrage eine wahrheitsgemäße Auskunft über Zahlungsfähigkeit, Beruf, Alter, Familienstand, Pfändungen etc. erwarten. Auch Fragen zum letzten Mietverhältnis inkl. Wohnanschrift sind zulässig. Auf Fragen zu Kinderwunsch, Vorstrafen, Religionszugehörigkeit, zu Krankheiten oder Vereins- oder Parteizugehörigkeiten muss man als Mieter jedoch nicht antworten.
Vermieter sind im Gegenzug nicht verpflichtet, künftige Mieter aktiv über Besonderheiten der künftigen Wohnung aufzuklären. Hat der Mieter jedoch konkrete Fragen, muss der Vermieter diese vollständig und wahrheitsgemäß beantworten. Erkennt der Vermieter, dass es zudem für den Mieter wichtig wäre, bestimmte Tatsachen zu kennen (z. B. Nachbar hat Hunde, der potenzielle Mieter erwähnt eine schwere Hundehaarallergie), muss er auch darüber aufklären.
Verletzen Mieter oder Vermieter diese Aufklärungspflichten, können sich beide Seiten schadensersatzpflichtig machen. Zudem kann die jeweils andere Vertragspartei den Mietvertrag ggfs. anfechten oder vom Mietvertrag zurücktreten.
Sie haben Fragen zu den Aufklärungspflichten vor Vertragsabschluss? Sie benötigen einen Anwalt für Mietrecht in Köln bzw. einen Fachanwalt für Mietrecht und WEG-Recht? Kontaktieren Sie mich unverbindlich unter 0221 /1680 65 60
Grundsätzlich ist es möglich, Vertragsverhandlungen über einen Mietvertrag abzubrechen. Allerdings entsteht bereits durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen über einen Mietvertrag zwischen potenziellem Mieter und Vermieter ein vorvertragliches Schuldverhältnis. Das hat zur Folge, dass der Abbruch von konkreten Vertragsverhandlungen durch den künftigen Vermieter oder den Mieter Schadensersatzansprüche der jeweils anderen Seite nach sich ziehen kann.
Dazu kann es kommen, wenn
1. nach dem konkreten Verhandlungsstand der Vertragsschluss als sicher anzusehen war (z. B. Termin für Vertragsunterzeichnung vereinbart),
2. der anderen potenziellen Vertragspartei im Vertrauen auf das Zustandekommen des Mietvertrages bereits Aufwendungen entstanden sind und
3. der Abbruch der Vertragsverhandlungen ohne triftigen Grund geschah.
Ein Anspruch auf Abschluss des verhandelten Mietvertrages besteht aber auch nach einem unberechtigten Abbruch der Vertragsverhandlungen nicht. Für Mieter gilt in einer solchen Situation deshalb:
Hat man ggfs. mehrere interessante Wohnungsangebote vorliegen, sollte man nicht vorschnell mündlich zusagen und dann kurzfristig vor Vertragsunterzeichnung abspringen. Wenn der Vermieter nach einer Zusage die Vertragsverhandlungen abbricht, sollte man dem ggfs. nachgehen, um ggfs. bereits entstandene Kosten (z. B. Umzugsunternehmen) ersetzt zu bekommen oder einen mündlichen Vertragsschluss nachweisen zu können.
Sie haben einem Vermieter etwas zu spät die Anmietung einer Wohnung abgesagt oder Ihr künftiger Vermieter ist kurzfristig abgesprungen? Nehmen Sie gerne unverbindlich Kontakt mit mir deswegen auf unter 0221 / 1680 65 60
Zieht eine Person zusätzlich in eine Wohnung ein, zieht eine Person aus einer Wohnung aus oder wird eine Immobilie verkauft, ist es notwendig bzw. sinnvoll, die Vertragsparteien eines Mietvertrages anzupassen.
Soll ein Mieter hinzukommen, ist es für den einziehenden Bewohner sinnvoll, als Mieter in den Mietvertrag aufgenommen zu werden, um gleichberechtigter Mieter zu sein. Das kann von Bedeutung werden, wenn sich ein zusammenlebendes Paar trennt oder sich eine Wohngemeinschaft (WG) auflöst: Ist nur ein Bewohner Mieter, hat er es in der Hand, den Mietvertrag allein zu kündigen. Das kann alle Mieter zum Auszug zwingen. Eine Ausnahme gilt unter bestimmten Voraussetzungen nur im Falle einer Scheidung. Sind mehrere Personen Mieter, ist nur eine gemeinsame Kündigung wirksam. Will ein Mieter auch nach einer Trennung oder WG-Auflösung in der Wohnung verbleiben, ist es dann ratsam, eine mehrseitige Vereinbarung über die Weiterführung des Mietvertrages zu treffen, um auch für die Zukunft eine verlässliche Rechtssituation zu schaffen.
Auch auf Vermieter-Seite kann der Vertragspartner wechseln, z. B. im Falle eines Immobilienverkaufs. Der neue Eigentümer wird Vermieter, denn es gilt der Grundsatz „Kauf bricht Miete nicht“. Eine Kündigung des Mietvertrages „nur“ wegen eines Eigentümerwechsels ist deswegen nicht statthaft. Soll eine Immobilie nach dem Verkauf jedoch generalsaniert werden, ist eine Kündigung des Mietvertrages ggfs. möglich, ebenso eine Eigenbedarfskündigung, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Sie wollen einen Mietvertrag anpassen lassen oder haben Fragen zum Auszug eines Mitmieters (WG, Ex-Partner etc.)? Sprechen Sie mich gerne unverbindlich an unter 0221 / 1680 65 60. Als Rechtsanwalt für Mietrecht bzw. Fachanwalt für Mietrecht und WEG-Recht unterstütze ich Sie gerne in Köln und Umgebung!
Kommt es zum Abschluss eines Mietvertrages, muss der Mietvertrag einen gewissen Mindestinhalt haben: So müssen die Vertragsparteien (Mieter und Vermieter) klar benannt werden, ebenso der Mietgegenstand, also die Wohnung, die vermietet werden soll. Vor allem bei Etagenwohnungen ist es wichtig, dass neben der Anschrift auch das Stockwerk und die Lage der Wohnung im Mietvertrag festgehalten werden. Nicht zuletzt muss im Mietvertrag der Beginn des Mietverhältnisses festgehalten werden – bei einem befristeten Mietvertrag auch das Ende – und natürlich der Mietzins, umgangssprachlich die „Miete“.
Eine bestimmte Form muss der Mietvertrag über Wohnraum nicht haben. Der Wohnraummietvertrag ist – wie der Gewerbemietvertrag – nicht an die Schriftform gebunden. Eine Besonderheit gilt für den Zeitmietvertrag (befristeter Mietvertrag): Soll ein solcher Vertrag für mehr als ein Jahr geschlossen werden, muss die Schriftform eingehalten werden. Andernfalls gilt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Das kann für Mieter jedoch durchaus vorteilhaft sei.
Aus Beweisgründen ist es aber immer ratsam, einen Wohnungs-Mietvertrag schriftlich zu schließen. Wird ein Mietvertrag schriftlich geschlossen, muss er die Unterschriften aller Vertragsparteien enthalten. Letzteres ist vor allem für Paare und Wohngemeinschaften (WGs) von Bedeutung, da sich so bestimmt, wer Vertragspartei – also Mieter – ist und entsprechende Rechte hat.
Sie haben Fragen zu den Anforderungen an einen wirksamen Mietvertrag? Sie benötigen den Rat eines Rechtsanwalts für Mietrecht bzw. Fachanwalts für Mietrecht vor Ort in Köln? Sprechen Sie mich gerne an unter 0221 / 1680 65 60
Eine Mieterhöhung ist unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen im laufenden Mietverhältnis zulässig, wenn nicht eine Staffelmiete oder Indexmiete vereinbart ist.
Jedoch kann eine Mieterhöhung nicht einseitig erfolgen: Ohne schriftliche Zustimmung des Mieters ist eine Mieterhöhung grundsätzlich nicht möglich. Wenn das Mieterhöhungsverlangen des Vermieters rechtmäßig ist, ist es jedoch ratsam, über eine Zustimmung nachzudenken, da der Vermieter eine berechtigte Mieterhöhung andernfalls klageweise durchsetzen kann.
Wann ist ein Mieterhöhungsverlagen jedoch berechtigt?
1. Die erhöhte Miete muss der ortsüblichen Vergleichsmiete entsprechen (Mietspiegel). Eine Abweichung von max. 20% ist nur unter besonderen Voraussetzungen möglich. Existiert kein Mietspiegel, kann sich der Vermieter auf Mieten von mindestens drei Vergleichswohnungen berufen, auf ein Sachverständigengutachten oder Auskünfte aus Mietdatenbanken.
2. Eine Mieterhöhung ist erst 15 Monate nach Einzug oder nach der letzten Mieterhöhung zulässig, die Ankündigung ist früher möglich.
3. Die Mieterhöhung bei Wohnungen in Köln darf innerhalb von drei Jahren nicht mehr als 20% betragen (Kappungsgrenze). Im Gewerbemietrecht existiert keine Kappungsgrenze.
4. Der Vermieter darf max. 11 % von entstandenen Modernisierungskosten auf die Jahresmiete umlegen. Das gilt nicht für Instandhaltungsmaßnahmen. Die Kappungsgrenze ist in diesen Fällen außer Kraft gesetzt. Überfordert das den Mieter finanziell oder aufgrund baulicher Maßnahmen, ist es möglich, sich auf einen Härtefall zu berufen.
Entschließt man sich, einer Mieterhöhung ganz oder teilweise zuzustimmen, hat man dafür etwas Zeit: Die Überlegungsfrist beginnt mit Erhalt der Information zur Mieterhöhung, sie endet mit dem Ende des übernächsten Monats.
Will man nicht zustimmen, hat man als Mieter ein Sonderkündigungsrecht wegen der Mieterhöhung. Diese außerordentliche Kündigung ist bis zum Ablauf des zweiten Monats nach Erhalt des Vermieterschreibens möglich.
Sie haben Fragen zur Mieterhöhung? Sie wollen wissen, ob Sie eine konkrete Erhöhung akzeptieren sollten? Sprechen Sie mich gerne unverbindlich an unter 0221 / 1680 65 60. Als Rechtsanwalt für Mietrecht in Köln bzw. Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht unterstütze ich Sie gerne!
Einen gesetzlichen Anspruch auf eine Mietkaution hat der Vermieter nicht. Ohne Vereinbarung im Mietvertrag besteht somit kein Anspruch des Vermieters auf eine Mietkaution. Ist eine Kaution vereinbart, muss diese auch gezahlt werden: Andernfalls kann der Vermieter das Mietverhältnis sofort wieder (fristlos) kündigen.
Für die Vereinbarung einer Mietkaution gelten jedoch gesetzliche Regeln, von denen nicht zum Nachteil des Mieters abgewichen werden darf. So darf laut BGB die Mietkaution das Dreifache einer Netto-Monatsmiete nicht übersteigen, spätere Mieterhöhungen haben keinen Einfluss auf die Kautionshöhe. Ist die Kaution zu hoch vereinbart, ist die Vereinbarung einer Kaution allerdings nicht unwirksam: der Kautionsanspruch bleibt in der gesetzlich zulässigen Höhe bestehen und muss bedient werden, um keine Kündigung zu riskieren. Zudem sieht das BGB vor, dass der Mieter die Mietkaution zu Beginn des Mietverhältnisses in drei gleichen Raten leisten darf.
Nach Ende des Mietvertrages kann der Mieter die Mietkaution zurückverlangen. Der Kautionsrückzahlungsanspruch wird jedoch grundsätzlich erst nach Ablauf einer angemessenen Prüf- und Überlegungsfrist fällig. Zeitlich unbegrenzt kann aber auch ein Mieter die Kaution nicht zurückfordern: Der Kautionsrückzahlungsanspruch verjährt innerhalb von drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt 6 Monate nach Ende des Mietverhältnisses bzw. am Ende des Jahres, in dem der Mieteranspruch fällig wurde.
Sie haben Fragen zur Mietkaution? Sie wollen von Ihrem Vermieter Ihre Kaution ohne Einbehalt zurückverlangen? Sie benötigen Unterstützung von einem Rechtsanwalt für Mietrecht in Köln, um Ihre Rechte durchzusetzen? Sprechen Sie mich gerne unverbindlich an unter 0221 / 1680 65 60, als Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht unterstütze ich Sie gerne!

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