Der Vermieter kann ein Mietverhältnis über Wohnraum nur unter strengen Voraussetzungen kündigen, z. B. wegen Eigenbedarfs, wenn er die Räume für sich oder seine Familien- oder Haushaltsangehörigen benötigt.
Behauptet der Vermieter in der Kündigung wahrheitswidrig einen Eigenbedarf und überlässt die Wohnung nach Auszug des Mieters nicht an die in der Kündigung genannten Bedarfspersonen, sondern an andere Personen, liegt ein vorgetäuschter Eigenbedarf vor, der strafrechtlich als Betrug verfolgt wird und den Vermieter zivilrechtlich zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet, z. B. zum Ersatz von Umzugskosten, Makler- und Prozesskosten, Mehrkosten für die Anmietung einer vergleichbaren Wohnung etc.