Eine Maklervertrag ist ein sog. Dauerschuldverhältnis, denn der Makler schuldet seinem Kunden nicht nur eine einmalige Leistung (einmalige Besichtigung), sondern z. B. die Suche nach einem passenden Käufer für eine Immobilie. Die Tätigkeit des Maklers setzt sich dann aus verschiedenen Leistungen über einen längeren Zeitraum zusammen – ein echtes Dauerschuldverhältnis.
In der Regel unbefristet, endet der Maklervertrag mit dem gewünschten Erfolg oder der Kündigung. Zeitlich befristete Maklerverträge enden hingegen in der Regel, wenn der vereinbarte Zeitraum beendet ist.
Stellt sich die Frage: Ist bei einem befristeten Maklervertrag eine automatische Vertrags-Verlängerungsklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) wirksam – also eine Klausel, nach der sich der Vertrag automatisch verlängert, wenn man nicht rechtzeitig kündigt? Damit befasste sich nun der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil v. 28.05.2020, Az.: I ZR 40/19).